Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 98Artikel eins, Paragraph 98
Inkrafttretensdatum
01.03.1979
Außerkrafttretensdatum
30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992
Text
§ 98. Niederschrift der KreiswahlbehördenParagraph 98, Niederschrift der Kreiswahlbehörden
(1)Absatz eins,Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,;
die allfälligen Feststellungen gemäß § 96 Abs. 1;die allfälligen Feststellungen gemäß Paragraph 96, Absatz eins,;
das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Wahlkreis in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form;das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Wahlkreis in der im Paragraph 93, Absatz 2, gegliederten Form;
die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der Wahlpunkte;
die Namen der zugehörigen Ersatzmänner in der im § 97 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge;die Namen der zugehörigen Ersatzmänner in der im Paragraph 97, Absatz 5, bezeichneten Reihenfolge;
die auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.
(3)Absatz 3,Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden, der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden sowie das Stimmenprotokoll, das Wahlpunkteprotokoll der Kreiswahlbehörde und die gemäß § 52 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden, der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden sowie das Stimmenprotokoll, das Wahlpunkteprotokoll der Kreiswahlbehörde und die gemäß Paragraph 52, veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
(4)Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(5)Absatz 5,Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der zuständigen Verbandswahlbehörde zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12009333
Alte Dokumentnummer
N11979133070