Rechtstracker.at

Art. 1 § 98 NRWO 1971

Fassungen
01.03.1979 bis 30.04.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 9801.03.197930.04.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.03.1979

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 98, Niederschrift der Kreiswahlbehörden

  1. Absatz eins,Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
    2. Litera b
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,;
    3. Litera c
      die allfälligen Feststellungen gemäß Paragraph 96, Absatz eins,;
    4. Litera d
      das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Wahlkreis in der im Paragraph 93, Absatz 2, gegliederten Form;
    5. Litera e
      die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der Wahlpunkte;
    6. Litera f
      die Namen der zugehörigen Ersatzmänner in der im Paragraph 97, Absatz 5, bezeichneten Reihenfolge;
    7. Litera g
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.
  3. Absatz 3,Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden, der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden sowie das Stimmenprotokoll, das Wahlpunkteprotokoll der Kreiswahlbehörde und die gemäß Paragraph 52, veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
  4. Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. Absatz 5,Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der zuständigen Verbandswahlbehörde zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12009333

Alte Dokumentnummer

N11979133070